Rechtstracker.at

§ 31 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 7/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 3101.01.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 3101.05.199331.12.2017 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 7/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P31/NOR40250828