Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33.Paragraph 33,
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (Paragraphen 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40250829