Rechtstracker.at

§ 94 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 158/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 9401.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 9401.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 9401.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 158/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177083