Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vertraulichkeit
§ 12. (1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.Paragraph 12, (1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12014068
Alte Dokumentnummer
N1199222222J