Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Koordinationskommission für Informationstechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters
§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundeskanzler auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Paragraph 6, Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundeskanzler auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12014062
Alte Dokumentnummer
N1199222216J