Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 406/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010BGBl.Nr. 406 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
In einer Verordnung gemäß § 1 Z 1 bis 4 kann angeordnet werden, daß mit der Durchführung der Verordnung entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel oder Waren gehen. In einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 kann angeordnet werden, daß mit der Durchführung der Verordnung entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel oder Waren gehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010
Dokumentnummer
NOR12014575
Alte Dokumentnummer
N1199328489J