Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
§ 17a. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Sendelizenz erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2e festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen. Paragraph 17 a, Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Sendelizenz erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den Paragraphen 2 bis 2 e festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.
Dokumentnummer
NOR12017432
Alte Dokumentnummer
N1199956502L