Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
12.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Ausschreibung der Sendelizenzen
§ 18. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.Paragraph 18, (1) Die Privatrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
(2)Absatz 2,Eine weitere Ausschreibung gemäß Abs. 1 hat stattzufinden:Eine weitere Ausschreibung gemäß Absatz eins, hat stattzufinden:
sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 17 Abs. 3;unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 nicht erbracht wurde.wenn der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 4, nicht erbracht wurde.
wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Dokumentnummer
NOR40009432