Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Widerruf der Zulassung
§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Privatrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.Paragraph 23, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Privatrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 17 Abs. 2) grundlegend verändert hat.Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (Paragraph 17, Absatz 2,) grundlegend verändert hat.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Privatrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Privatrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Privatrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Privatrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
(4)Absatz 4,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des RegionalradiogesetzesLiegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, oder 2 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Privatrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Privatrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
Dokumentnummer
NOR12017439
Alte Dokumentnummer
N1199956509L