Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
3. Abschnitt
Anträge
§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.Paragraph 23 a, (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu Paragraph 19, ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.
Dokumentnummer
NOR12017291
Alte Dokumentnummer
N1199914477O