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§ 23a RRG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23a01.08.199931.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt

Anträge

Paragraph 23 a, (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu Paragraph 19, ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

  1. Absatz 2,Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017291

Alte Dokumentnummer

N1199914477O