Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 866/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 866/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 866/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Anlage A LEISTUNGSKATALOG UND QUALITÄTSKRITERIEN FÜR DIE AMBULANTEN, TEILSTATIONÄREN UND STATIONÄREN DIENSTE

  1. Ziffer eins
    Leistungskatalog (Arten der Dienste)
  2. eins Punkt eins
    Betreuungsdienste, zB
    • Strichaufzählung
      Essen auf Rädern/Mittagstisch
    • Strichaufzählung
      Weiterführung des Haushaltes
    • Strichaufzählung
      Hauskrankenpflege inkl. Grundpflege
  3. eins Punkt 2
    Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, zB
    • Strichaufzählung
      Physikotherapie
    • Strichaufzählung
      Logopädie
  4. eins Punkt 3
    Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
  5. eins Punkt 4
    Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
  6. eins Punkt 5
    Beratungsdienste
  7. eins Punkt 6
    Kurzzeitpflegeeinrichtungen
  8. eins Punkt 7
    Sonderwohnformen, zB
    • Strichaufzählung
      Altenheime
    • Strichaufzählung
      Pflegeheime
    • Strichaufzählung
      Wohngemeinschaften

Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.

Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.

  1. Ziffer 2
    Qualitätskriterien
  2. 2 Punkt eins
    Qualitätskriterien für den offenen Bereich
    • Strichaufzählung
      Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
    • Strichaufzählung
      Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
    • Strichaufzählung
      Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
    • Strichaufzählung
      Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.
  3. 2 Punkt 2
    Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
    • Strichaufzählung
      Heimgröße
      Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
    • Strichaufzählung
      Zimmergröße
      Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
    • Strichaufzählung
      Besuchsrecht
      Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
    • Strichaufzählung
      Infrastruktur
      Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (zB Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
    • Strichaufzählung
      Standort und Umgebung
      Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
    • Strichaufzählung
      Personal
      Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
    • Strichaufzählung
      Ärztliche Versorgung
      Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
    • Strichaufzählung
      Aufsichtsregelungen
      Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.

Schlagworte

Bedarfsplan, Sonntag, Neubau, Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014712

alte Dokumentnummer

N1199331405J