Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 866/1993Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Anlage B INHALT UND AUFBAU DER BEDARFS- UND ENTWICKLUNGSPLÄNE
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
Aufbau der Pläne:
Rechtsgrundlagen
Behindertengesetz, Sozialhilfegesetz, Blindenbeihilfegesetz, Vorschriften für behindertengerechtes Bauen usw.
Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr
institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)
Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum usw.
Personal (diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)
Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen
demographische Entwicklung
pflegebedürftige Personen
Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen
sozioökonomische Situation
sonstige gesellschaftliche Entwicklungstendenzen
diplomiertes Krankenpflegepersonal
sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal
Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards
ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)
teilstationäre Dienste (zB Tages- und Nachteinrichtungen)
stationäre Dienste (zB Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)
pflegefreundliches Wohnen
Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)
Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)
Feststellung des gesamten Versorgungsdefizits im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung
im Bereich der Zielsetzungen und Grundsätze
im Bereich der Angebote und Maßnahmen
im Bereich der Strukturen und der Organisation
im Bereich gesetzlicher Maßnahmen
Finanzierung (Kalkulation der Kosten)
Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte
Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizits abgedeckt wird.
Schlagworte
Bedarfsplan, Hilfsdienst, Koordinierungsangebot, Sozialsprengel,
Betreuungspersonal, Sozialstandard, Vorsorgemaßnahme,
Tageseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR12014713
alte Dokumentnummer
N1199331406J