Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.08.1994 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 597/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.08.199430.06.1998 BGBl. Nr. 597/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesseniorenbeirats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 597/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/1998

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 3, (1) Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und 32 weitere Mitglieder an. Sie werden vom Bundeskanzler für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

  1. Absatz 2,Hiebei werden
    1. Ziffer eins
      19 Mitglieder auf Vorschlag von bundesweit eingerichteten Organisationen, deren vorwiegender Zweck die Vertretung der Interessen von Senioren oder im Ruhestand befindlicher Personen ist, im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes und
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
    ernannt.
  2. Absatz 3,Ein Mitglied wird ohne Einholung eines Vorschlages ernannt.
  3. Absatz 4,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten die Absatz 2 und 3,
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Bundeskanzler kann die Vorsitzführung sich selbst vorbehalten. Die Stellvertreter sind aus der Seniorenkurie zu bestellen.

Gesetzesnummer

10001309

Dokumentnummer

NOR12014858

Alte Dokumentnummer

N1199421994L