Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorsitz in der Kommission
§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden-Stellvertreter/eine Vorsitzende-Stellvertreterin aus der Mitte der Kommission zu bestellen. Paragraph 5, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden-Stellvertreter/eine Vorsitzende-Stellvertreterin aus der Mitte der Kommission zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12014918
Alte Dokumentnummer
N1199434183J