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§ 1 ERV 1995

Fassungen
01.06.2000 bis 14.05.2001 — BGBl. II Nr. 163/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 101.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 101.05.199931.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 140/1999
§ 101.01.199630.04.1999 § → § BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
§ 101.10.199531.12.1995 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. II Nr. 163/2000

Außerkrafttretensdatum

14.05.2001

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (Paragraph 89 b, Absatz eins, Ziffer eins, GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (Paragraph 5,):

  1. Ziffer eins
    Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Paragraph 448, ZPO);
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 54 b, EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
  3. Ziffer 3
    sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren sind nicht zulässig.
  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Gerichtliche Erledigungen können an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag die Erledigung auch schriftlich auszufertigen.
  3. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.

Schlagworte

Schriftsatz, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Ladung, Rangordnungsbescheid, Grundbuchverfahren

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40007986