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§ 5 ERV 1995

Fassungen
01.10.1995 bis 14.06.2000 — BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 515.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 501.10.199514.06.2000 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 559/1995

Außerkrafttretensdatum

14.06.2000danach: BGBl. II Nr. 163/2000

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Form elektronischer Übermittlungen

Paragraph 5, (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,.

  1. Absatz 2,Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr das Bundesrechenamt - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs das Bundesrechenamt haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle beziehungsweise das Bundesrechenamt haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.

Schlagworte

Interface, Datenübertragung, Schriftsatz

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR12015287

Alte Dokumentnummer

N1199530191L