Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 1997,
Typ
Vertrag – Welt-Fremdenverkorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 2
Die Regierung erleichtert die Einreise und Ausreise der vom Generalsekretär ordentlich eingeladenen Teilnehmer zu den Tagungen und wird den Teilnehmern die notwendigen Sichtvermerke prompt und gebührenfrei erteilen. Der Regierung wird in angemessener Zeit vor den Tagungen eine vorläufige Liste der Teilnehmer übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR12016649
alte Dokumentnummer
N1199763879J