Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 1997,
Typ
Vertrag – Welt-Fremdenverkorg.
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen, angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR12016650
alte Dokumentnummer
N1199763880J