Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel
Abschnitt 21
a)Litera a Die amtlichen Mitteilungen, die an die Vereinten Nationen oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von den Vereinten Nationen abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.
b)Litera b Die Vereinten Nationen sind befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016711
Alte Dokumentnummer
N1199812223U