Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 22
a)Litera a Die Regierung anerkennt das Recht der Vereinten Nationen, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
b)Litera b Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Vereinten Nationen auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016712
alte Dokumentnummer
N1199812224U