Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 44
a)Litera a Die Vereinten Nationen werden der Regierung eine Liste der Personen übermitteln, die unter diesen Artikel fallen.
b)Litera b Die Regierung wird den Vereinten Nationen für alle unter diesen Artikel fallenden Personen, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016734
alte Dokumentnummer
N1199812246U