Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 45
Die Vereinten Nationen treffen Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Vereinten Nationen Partei sind; und
Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Vereinten Nationen oder ein im Auftrag der Vereinten Nationen tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016735
alte Dokumentnummer
N1199812247U