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Art. 53

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 53 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 99/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 53

Litera a Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

Litera b Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Vereinten Nationen und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

Litera c Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Vereinten Nationen verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016742

alte Dokumentnummer

N1199812254U