Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 53
a)Litera a Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
b)Litera b Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Vereinten Nationen und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.
c)Litera c Der Generaldirektor besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Vereinten Nationen verzichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016742
alte Dokumentnummer
N1199812254U