Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 54
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Vereinten Nationen aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und den Vereinten Nationen getroffenen Abkommens hergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016743
Alte Dokumentnummer
N1199812255U