Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 55
a)Litera a Die Regierung und die Vereinten Nationen können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.
b)Litera b Sofern und insoweit die Regierung mit einer Zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Vereinten Nationen aus.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016744
Alte Dokumentnummer
N1199812256U