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Art. 6

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 607.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 6

Freiheit der Einreise

  1. Ziffer eins
    Soweit in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist, werden die dänischen Behörden den Zugang zum oder vom Planungselement oder dem Kommandanten von SHIRBRIG von Personen, die dort offiziell beschäftigt sind oder von Personen, die im Zusammenhang mit der offiziellen Arbeit oder offiziellen Tätigkeiten des Planungselementes eingeladen wurden, ab der Einreise nach oder Ausreise aus Dänemark nicht behindern.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung wird zu diesem Zwecke nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Dänemark während der Ausübung ihrer Dienstpflichten für das Planungselement frei von Visagebühren und ohne Verzögerung sowie unter Befreiung von jeglichen Ausreisevisaformalitäten gestatten:
    1. Litera a
      Vertretern des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sowie Vertretern von SHIRBRIG, Vertretern der an SHRIBRIG teilnehmenden Staaten und Vertretern von zwischenstaatlichen oder anderen Organisationen, mit denen SHIRBRIG oder das Planungselement offizielle Beziehungen unterhalten, sofern diese eingeladen wurden oder zur Teilnahme an von SHIRBRIG oder dem Planungselement in Dänemark abgehaltenen Konferenzen oder Treffen berechtigt sind, einschließlich stellvertretenden Vertretern, Beobachtern, Beratern, Experten oder Assistenten, sowie ihren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
    2. Litera b
      Bediensteten des Planungslementes und jenen, die offizielle Aufgaben im Planungselement haben sowie deren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
    3. Litera c
      allen Personen, die offiziell vom Planungselement eingeladen werden.
  3. Ziffer 3
    Unbeschadet besonderer Immunitäten, die sie allenfalls
genießen, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Personen von den dänischen Behörden nicht zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten werden, es sei denn sie mißbrauchen ihre anerkannten Privilegien, indem sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem ihnen in diesen Bestimmungen eingeräumten Status nicht vereinbar ist. In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:
  1. Litera a
    Keine Handlung zur Verhaltung der in Absatz 2 erwähnten Personen, das dänische Territorium zu verlassen, kann ohne vorherige Zustimmung des dänischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten gesetzt werden. Diese Zustimmung kann nur nach Konsultationen mit den diplomatischen Vertretern des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, erteilt werden.
  2. Litera b
    Personen, die Privilegien und Immunitäten gemäß diesen Bestimmungen genießen, werden nur in Übereinstimmung mit der Praxis und den Verfahren, die auf bei der Regierung akkreditierte Diplomaten anwendbar sind, zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten.
  3. Litera c
    Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Absatz 2 erwähnten Personen nicht von der Anwendung der Quarantäne- und anderer Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017462

Alte Dokumentnummer

N1199957457L