Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 907.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 9

Privilegien und Immunitäten der Bediensteten des Planungselementes

  1. Ziffer eins
    Die Bediensteten des Planungselementes, mit Ausnahme des
örtlich aufgenommenen Personals und des von den dänischen Streitkräften bereitgestellten Personals oder vergleichbarer Personenkategorien, genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten. Diese Privilegien und Immunitäten werden auch den Ehepartnern und den abhängigen Verwandten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit ihrer persönlichen Papiere und Dokumente.
  3. Litera c
    Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
  4. Litera d
    Befreiung für sich, ihre Ehegatten und abhängigen Familienangehörigen von Visagebühren, von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung.
  5. Litera e
    Befreiung von der Besteuerung von Gehältern und jeglichen anderen Entlohnungen, die vom Planungselement oder den Heimatstaaten gezahlt werden. Dänemark behält sich das Recht vor, Einkünfte aus anderen Quellen zu besteuern.
  6. Litera f
    In bezug auf Devisen, einschließlich das Unterhalten von Konten in ausländischen Währungen, Genuß der gleichen Bedingungen wie sie bei der Regierung akkreditierten Diplomaten zukommen.
  7. Litera g
    Den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre abhängigen Verwandten und andere Mitglieder ihres Haushaltes, wie sie den bei der Regierung akkreditierten Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
  8. Litera h
    Soweit sie vorher ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Dänemarks hatten, bei ihrer Niederlassung in Dänemark das Recht, frei von Zöllen ihre Einrichtungsgegenstände, persönliche Habe und Haushaltsgeräte, einschließlich, zum persönlichen Gebrauch, ein Kraftfahrzeug, einzuführen. Dieses Privileg ist normalerweise nur für die Dauer von einem Jahr ab Ankunft in Dänemark gültig.
  9. Litera i
    Die Bediensteten des Planungselementes haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei von Zöllen und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer, einzuführen, wobei Einverständnis darüber besteht, daß die Erlaubnis, das Fahrzeug am freien Markt in Dänemark zu verkaufen oder sonst darüber zu verfügen, normalerweise erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt wird. Es besteht weiters Einverständnis darüber, daß Zölle und Abgaben im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Verfügung über ein solches Kraftfahrzeug innerhalb von drei Jahren ab Einfuhr an eine Person, die nicht diese Befreiung genießt, fällig werden.
  10. Litera j
    Bedienstete des Planungselementes und ihre Familienangehörigen müssen einen dänischen Führerschein haben. Gültige ausländische Führerscheine oder Fahrerlaubnisse, die in lateinischer Schrift von den Behörden des Heimatstaates des Bediensteten ausgestellt wurden, werden von den dänischen Behörden ohne Fahrtest oder Gebühr als gültig anerkannt.
  11. Litera k
    Militärische Gesundheitsversorgung wird durch den dänischen Armeegesundheitsdienst für Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, Annex G, sichergestellt. Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen können andere medizinische und zahnmedizinische Versorgung unter den gleichen Bedingungen wie in Dänemark akkreditierte Angehörige diplomatischer Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.
  1. Ziffer 2
    Das dänische Verteidigungsministerium ist ermächtigt, den Bediensteten des Planungselementes einen Identitätsausweis auszustellen, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis kann zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den dänischen Behörden dienen.
  2. Ziffer 3
    1. Litera a
      Die Bediensteten des Planungselementes können Uniform tragen.
    2. Litera b
      Die Bediensteten des Planungselementes können Waffen besitzen und tragen, sofern sie dazu durch ihre Befehle ermächtigt sind. Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt, werden diesbezügliche Ersuchen der dänischen Behörden wohlwollend in Erwägung ziehen.
  3. Ziffer 4
    1. Litera a
      Der Stabschef wird den Parteien die Namen der Bediensteten des Planungselementes übermitteln. Der Stabschef wird der Regierung eine Liste aller Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, übermitteln. Die Liste wird nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidiert.
    2. Litera b
      Die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten werden im Interesse des Planungselementes und von SHIRBRIG gewährt und nicht für den persönlichen Vorteil der Bediensteten.
    3. Litera c
      Es wird auf die Immunität eines Bediensteten, der vom Planungselement angestellt oder dem Planungselement zugeteilt ist, verzichtet werden, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Planungselementes nicht beeinträchtigt. Auf die Immunität kann der Staat verzichten, dessen Staatsangehöriger der Bedienstete ist.

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017465

Alte Dokumentnummer

N1199957460L