Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1417Paragraph 1417
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
wann;
§ 1417.Paragraph 1417,
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (Paragraph 904,). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt Paragraph 907 a, Absatz 2,
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.
Schlagworte
Fälligkeit durch Mahnung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40148660