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Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

Kundmachung
RGBl. Nr. 105/1858 · 24.07.1858
KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz
RGBl. Nr. 105/1858 24.07.1858 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden, Vergleich oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird Stammfassung
Kundmachungen
neugeändertaufgehobennicht berührt