Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die Besitzer von Pfandbriefen haben das Recht, aus den im §. 1 bezeichneten Vermögensobjecten der Anstalt vorzugsweise befriedigt zu werden, daher Gläubiger der Anstalt, deren Forderungen nicht aus Pfandbriefen entspringen, eine Execution nur unbeschadet dieses Rechtes erwirken können. Die Besitzer von Pfandbriefen haben das Recht, aus den im Paragraph eins, bezeichneten Vermögensobjecten der Anstalt vorzugsweise befriedigt zu werden, daher Gläubiger der Anstalt, deren Forderungen nicht aus Pfandbriefen entspringen, eine Execution nur unbeschadet dieses Rechtes erwirken können.
Die Gesammtheit dieser Vermögensobjecte bildet im Falle des Concurses der Anstalt eine besondere Masse, aus welcher jene Gläubiger, deren Ansprüche aus Pfandbiefen der Anstalt entspringen, vor den übrigen Concursgläubigern zu befriedigen sind.
Schlagworte
Exekution, Vermögensobjekte, Konkurs
Dokumentnummer
NOR12019962
Alte Dokumentnummer
N2187411062R