Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 4.Paragraph 4,
Eine Anstalt, welcher die staatliche Bewilligung zur Ausgabe von Pfandbriefen erst nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes ertheilt wird, hat die zur vorzugsweisen Deckung der Pfandbriefe bestimmten Vermögensobjecte als Caution für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen zu bestellen und dieß in ihren Statuten ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Kaution, Vermögensobjekte
Dokumentnummer
NOR12019964
Alte Dokumentnummer
N2187411064R