Rechtstracker.at

§ 241 UGB

Fassungen
ab 20.07.2015 — BGBl. I Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 241 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24101.07.201219.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 24101.01.200730.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 24101.08.199031.12.2006 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

Paragraph 241,

Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über

  1. Ziffer eins
    den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
  2. Ziffer 2
    den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;
  3. Ziffer 3
    Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
  4. Ziffer 4
    das genehmigte Kapital;
  5. Ziffer 5
    den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
  6. Ziffer 6
    das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167668