Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
Bestimmung der einer Execution entzogenen Vermögensbestandtheile.
§. 5.Paragraph 5,
Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß §. 15 der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß Paragraph 15, der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.
Der Kreis der Vermögensbestandtheile, welche der Execution unterliegen, ist von den genannten Behörden nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Anmerkung
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsordnung, Vermögensbestandteil