Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 6.Paragraph 6,
Diese Erklärung erfolgt entweder auf Anfrage des Gerichtes, bei welchem ein Executionsantrag wider eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gestellt wurde, oder auf Ansuchen der Gemeinde oder Anstalt oder eines ihrer Gläubiger, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt.
Die Gemeinde oder Anstalt kann eine solche Erklärung nur verlangen, wenn wider sie schon ein Executionsantrag vorliegt. Gläubiger einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt können hingegen eine Erklärung über den Umfang der Vermögensbestandtheile, die einer Execution unterliegen, schon vor Anbringung des Executionsantrages begehren. Wenn der Gläubiger seinem Exektuionsantrage eine solche Erklärung der Verwaltungsbehörde beigelegt hat, entfällt die amtliche Anfrage des Gerichtes.
Vor Abgabe der Erklärung sind die Vertreter der Gemeinde oder der Anstalt und der Gläubiger zu hören und die erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Bestimmung und thatsächliche Verwendung der in Frage kommenden Vermögensbestandtheile vorzunehmen.
In Bezug auf die Anfechtung dieser Entscheidung gelten die Vorschriften des §. 3, Absatz 2; auch der Gläubiger ist zur Erhebung des Recurses berechtigt.In Bezug auf die Anfechtung dieser Entscheidung gelten die Vorschriften des Paragraph 3,, Absatz 2; auch der Gläubiger ist zur Erhebung des Recurses berechtigt.
Schlagworte
Exekution, Exekutionstitel, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil, Rekurs