Kurztitel
Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 7.Paragraph 7,
Die im §. 6, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des §. 6, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.Die im Paragraph 6,, Absatz 1, gedachte Anfrage hat das Gericht auch dann von amtswegen an die landesfürstliche politische Bezirksbehörde oder an die politische Landesbehörde zu richten, wenn sich erst nach Bewilligung der Execution ergibt, dass sie gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt geführt wird, und nicht schon letztere inzwischen eine Erklärung über den Umfang der zulässigen Executionsführung erwirkt haben. Die Vorschriften des Paragraph 6,, Absatz 2 und 3, finden auch in diesem Falle unverändert Anwendung.
Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (§§. 42, Z 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).Bis zur rechtskräftigen Feststellung des zur Befriedigung des Gläubigers verwendbaren Vermögens kann die Execution auf Antrag ganz oder theilweise aufgeschoben werden (Paragraphen 42,, Ziffer 3 und 43, Absatz 3 der Executionsordnung).
Anmerkung
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
Schlagworte
§ 42 Z 3 und § 43 Abs. 3 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Exekution, Exekutionsführung