Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30kParagraph 30 k
Text
§ 30k.Paragraph 30 k,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG);gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. (Anm. 1)In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. Anmerkung eins, )
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
(_____________
Anm. 1: Art. 4 Z 6 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026 lautet: „In § 30k Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 4, Ziffer 6, des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, lautet: „In Paragraph 30 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275546