Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 59/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist, oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes zuständig erklären.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
NOR40027095