Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 59/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel V.Artikel römisch fünf.
Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen.
Schlagworte
Bundesminister für Justiz
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40027096