Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Beachte
Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; imNur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 desübrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.
Text
Zurückbehaltungsrecht.
§ 18.Paragraph 18,
Dem Handelsvertreter steht unter den in Artikel 313 und 314 H. G. B. angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückhaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergegebenen
Mustern zu. Die Vorschrift des Artikels 313, Absatz 2, H. G. B. steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Geschäftsherr einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitige Sicherheit für diesen Betrag leistet.
Anmerkung
An die Stelle der Art. 313 und 314 (A)HGB, RGBl. Nr. 1/1863, sind
jetzt die §§ 369 und 370 HGB, dRGBl. I S 219/1897 getreten; dem
Art. 313 Abs. 2 AHGB entspricht § 369 Abs. 3 HGB.
Dokumentnummer
NOR12036688
Alte Dokumentnummer
N2199328705J