Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
b) Kündigung zur Unzeit.
§ 20.Paragraph 20,
Ist eine kürzere als die im § 19, Absatz 2, festgesetzte Kündigungsfrist oder der Ausschluß einer Kündigungsfrist vereinbart worden, so darf gleichwohl in Geschäftszweigen, bei denen der hauptsächlichste Geschäftsverkehr auf bestimmte Zeitabschnitte beschränkt ist, nicht derart gekündigt werden, daß das Vertragsverhältnis während dieses Zeitabschnittes oder unmittelbar vorher endet, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses vorliegt. Ist eine kürzere als die im Paragraph 19,, Absatz 2, festgesetzte Kündigungsfrist oder der Ausschluß einer Kündigungsfrist vereinbart worden, so darf gleichwohl in Geschäftszweigen, bei denen der hauptsächlichste Geschäftsverkehr auf bestimmte Zeitabschnitte beschränkt ist, nicht derart gekündigt werden, daß das Vertragsverhältnis während dieses Zeitabschnittes oder unmittelbar vorher endet, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses vorliegt.
Dokumentnummer
NOR12023569
Alte Dokumentnummer
N2192122716S