Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
28.07.1960 bis 28.02.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2228.07.196028.02.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.07.1960

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auflösungsgründe auf Seite des Geschäftsherrn.

Paragraph 22,

Als ein wichtiger Grund, der den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
  2. Ziffer 2
    wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, wenn er dem Geschäftsherrn Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;
  3. Ziffer 3
    wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Geschäftsherrn tätig zu sein oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Geschäftsherrn zuschulden kommen läßt;
  5. Ziffer 5
    wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.

Schlagworte

Entlassungsgrund

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023571

Alte Dokumentnummer

N2192122718S