Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.10.1921 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.192128.02.1993 BGBl. Nr. 348/1921 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1921BGBl. Nr. 348/1921

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ansprüche bei vorzeitiger Lösung.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des Paragraph 20, gekündigt worden ist.
  2. Absatz 2,Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Schlagworte

Kündigungsentschädigung

Gesetzesnummer

10001752

Dokumentnummer

NOR12023573

Alte Dokumentnummer

N2192122720S