Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börse - Berufung von Mitgliedern in die Leitung landwirtschaftlicher Börsen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
In die Börseleitung können nur berufen und daher auch nur in Vorschlag gebracht werden Personen, welche
die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen;
nicht gemäß § 5 des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, oder gemäß § 22 des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, vom Börsebesuch ausgeschlossen sind;nicht gemäß Paragraph 5, des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, oder gemäß Paragraph 22, des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 10, vom Börsebesuch ausgeschlossen sind;
an dem Orte der Börse oder in dessen Nähe wohnhaft sind, so daß der Ort der Börse leicht und rasch erreicht werden kann; und
die volle Gewähr für den Besitz der zur Teilnahme an der Leitung einer landwirtschaftlichen Börse erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen bieten, und zwar durch eine längere, selbständige Leitung oder Teilnahme an der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder einer landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeitenden Industrie (Müllerei, Zuckerfabrik, Brennerei, Mälzerei, Brauerei und dergleichen mehr) oder durch eine andere berufliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR12023600
Alte Dokumentnummer
N2192411057R