Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börse - Berufung von Mitgliedern in die Leitung landwirtschaftlicher Börsen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird die Börseleitung ihrer Funktionen enthoben (§ 11 des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67), so erlischt auch das Amt der von den zuständigen Bundesministerien berufenen Mitglieder.Wird die Börseleitung ihrer Funktionen enthoben (Paragraph 11, des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67), so erlischt auch das Amt der von den zuständigen Bundesministerien berufenen Mitglieder.
(2)Absatz 2,Das Amt eines berufenen Mitgliedes erlischt ferner durch das Eintreten eines solchen Umstandes, bei dessen Vorhandensein der Betreffende im Sinne des § 4, Z 1 bis 3, dieser Verordnung in die Börseleitung nicht hätte berufen werden können, durch Verzicht oder durch Enthebung seitens der zuständigen Bundesministerien.Das Amt eines berufenen Mitgliedes erlischt ferner durch das Eintreten eines solchen Umstandes, bei dessen Vorhandensein der Betreffende im Sinne des Paragraph 4,, Ziffer eins bis 3, dieser Verordnung in die Börseleitung nicht hätte berufen werden können, durch Verzicht oder durch Enthebung seitens der zuständigen Bundesministerien.
(3)Absatz 3,Die Enthebung eines berufenen Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses durch längere Zeit an der Erfüllung der obliegenden Pflichten behindert ist oder sich eine beharrliche Vernachlässigung oder eine sonstige grobe Verletzung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt.
(4)Absatz 4,Vor der bezüglichen Entscheidung ist dem Mitgliede Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR12023602
Alte Dokumentnummer
N2192411059R