Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.10.1924 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 362/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.10.192430.06.2013 BGBl. Nr. 362/1924 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börse - Berufung von Mitgliedern in die Leitung landwirtschaftlicher Börsen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.10.1924BGBl. Nr. 362/1924

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird die Börseleitung ihrer Funktionen enthoben (Paragraph 11, des Gesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67), so erlischt auch das Amt der von den zuständigen Bundesministerien berufenen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Das Amt eines berufenen Mitgliedes erlischt ferner durch das Eintreten eines solchen Umstandes, bei dessen Vorhandensein der Betreffende im Sinne des Paragraph 4,, Ziffer eins bis 3, dieser Verordnung in die Börseleitung nicht hätte berufen werden können, durch Verzicht oder durch Enthebung seitens der zuständigen Bundesministerien.
  3. Absatz 3,Die Enthebung eines berufenen Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses durch längere Zeit an der Erfüllung der obliegenden Pflichten behindert ist oder sich eine beharrliche Vernachlässigung oder eine sonstige grobe Verletzung seiner Pflichten zu Schulden kommen läßt.
  4. Absatz 4,Vor der bezüglichen Entscheidung ist dem Mitgliede Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10001758

Dokumentnummer

NOR12023602

Alte Dokumentnummer

N2192411059R