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Art. 4

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 411.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier. Keine Person soll wegen einer vor der Aulieferung begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat zustimmt oder daß sie durch einen Monat, nachdem sie wegen der der Auslieferung zugrunde liegenden Straftat vor Gericht gestellt gewesen war oder für den Fall einer Verurteilung durch einen Monat nach erfolgter Verbüßung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen.

Schlagworte

Spezialität

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023790

Alte Dokumentnummer

N2193016861R