Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IV. Keine Person soll wegen einer vor der Aulieferung begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat zustimmt oder daß sie durch einen Monat, nachdem sie wegen der der Auslieferung zugrunde liegenden Straftat vor Gericht gestellt gewesen war oder für den Fall einer Verurteilung durch einen Monat nach erfolgter Verbüßung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen. Artikel römisch vier. Keine Person soll wegen einer vor der Aulieferung begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung nicht erfolgt ist, vor Gericht gestellt werden, es sei denn, daß der ersuchte Staat zustimmt oder daß sie durch einen Monat, nachdem sie wegen der der Auslieferung zugrunde liegenden Straftat vor Gericht gestellt gewesen war oder für den Fall einer Verurteilung durch einen Monat nach erfolgter Verbüßung der Strafe oder Begnadigung die Freiheit gehabt hat, das Land zu verlassen.
Dokumentnummer
NOR12023790
Alte Dokumentnummer
N2193016861R