Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIII. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages soll keiner der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern. Artikel römisch acht. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages soll keiner der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sein, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern.
Dokumentnummer
NOR12023794
Alte Dokumentnummer
N2193016865R