Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 7.
Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Ausländer wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einer der im Artikel 5 erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Urkunden Mitteilung gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023987
Alte Dokumentnummer
N2193218099R