Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1915.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 19. Die für die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zuständige Gerichtsbehörde hat den Streit neuerlich zur Gänze zu überprüfen, wenn vom Beklagten einer der folgenden Umstände vorgebracht wird:

  1. Ziffer eins
    daß die Entscheidung auf eine bösliche Handlungsweise der anderen Partei zurückzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    daß die Entscheidung sich auf Urkunden stützt, die von der Gerichtsbehörde für gefälscht erklärt worden sind;
  3. Ziffer 3
    daß nach der Fällung der Entscheidung eine entscheidende Urkunde zum Vorschein gekommen ist, die durch Verschulden der anderen Partei nicht früher vorgelegt worden ist;
  4. Ziffer 4
    daß die Entscheidung unmittelbar auf einem Tatsachenirrtum beruht, der sich aus den Akten und Urkunden des Rechtsstreites ergibt.

Anmerkung

In Österreich kommt für die durch Art. 19 eröffnete
Überprüfungsmöglichkeit das Widerspruchsverfahren (§ 83 EO,
RGBl. Nr. 79/1896), in Betracht.

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024019

Alte Dokumentnummer

N2193224887S