Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 21. Die gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 18), die Schiedssprüche (Artikel 20) sowie die zum Nachweise der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in Abschrift entweder im diplomatischen Wege oder von der beteiligten Partei unmittelbar an die zur Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde zu übersenden. Wenn die angeführten Schriftstücke nicht in der Sprache des Staates, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, abgefaßt sind, so ist eine Übersetzung in dieser Sprache anzuschließen.
Die Echtheit der Urschrift sowie die Richtigkeit der Abschriften und Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden vertragschließenden Teile zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12024021
Alte Dokumentnummer
N2193224889S