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Art. 21

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2115.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 21. Die gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 18), die Schiedssprüche (Artikel 20) sowie die zum Nachweise der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in Abschrift entweder im diplomatischen Wege oder von der beteiligten Partei unmittelbar an die zur Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde zu übersenden. Wenn die angeführten Schriftstücke nicht in der Sprache des Staates, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, abgefaßt sind, so ist eine Übersetzung in dieser Sprache anzuschließen.

Die Echtheit der Urschrift sowie die Richtigkeit der Abschriften und Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden vertragschließenden Teile zu bestätigen.

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024021

Alte Dokumentnummer

N2193224889S