Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7. (1) Hält sich der Antragsteller in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so kann die zur Ausstellung des Armutszeugnisses zuständige Behörde bei den Behörden des Landes, dem er angehört, die erforderlichen Erkundigungen über seine Vermögensverhältnisse einziehen.
(2)Absatz 2,Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich behufs genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen zu beschaffen.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Dokumentnummer
NOR12024007
Alte Dokumentnummer
N2193224875S